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NAPIBAU

Einsatzgebiete in Hamburg

Wir arbeiten von Tonndorf aus in der ganzen Stadt. Für 22 Stadtteile gibt es hier eine eigene Seite: mit der Bausubstanz, die dort tatsächlich steht, den Auflagen, die dort gelten, und der gemessenen Fahrzeit ab unserem Sitz.

Die Bausubstanz entscheidet über den Aufwand mehr als der Wunsch des Bauherrn. Ein Jugendstil-Etagenhaus in Eppendorf, eine Klinkerzeile der zwanziger Jahre in Barmbek, ein Hochhaus der siebziger Jahre in Jenfeld und eine Halle in Billbrook verlangen andere Aufbauten, andere Vorarbeiten und andere Genehmigungen. Deshalb steht auf jeder Stadtteilseite, was vor Ort typisch ist, und nicht überall dasselbe.

Zwei Erhaltungsverordnungen, die oft verwechselt werden

Wer in Hamburg saniert, stößt auf zwei Instrumente, die beide auf § 172 des Baugesetzbuchs beruhen, beide eine Genehmigungspflicht auslösen und trotzdem verschiedene Dinge schützen. Sie zu verwechseln ist der häufigste Fehler in Texten zu diesem Thema, und er kostet Bauherren Zeit.

Soziale Erhaltungsverordnung, umgangssprachlich Milieuschutz

§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Sie schützt nicht das Gebäude, sondern die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung: Ziel ist laut Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, einer Verdrängung durch Aufwertung entgegenzuwirken. Genehmigungspflichtig sind deshalb unter anderem Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung von Wohngebäuden, auch wenn sie nach der Hamburgischen Bauordnung genehmigungsfrei wären, außerdem das Zusammenlegen und Teilen von Wohnungen, Modernisierungen über den im Gebiet üblichen Ausstattungsstandard hinaus, die Umwandlung von Wohnraum in Gewerbefläche und die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Eine Instandsetzung im vorhandenen Standard, etwa neue Fenster oder ein neues Bad ohne Standardsprung, ist in aller Regel unkritisch.

Städtebauliche Erhaltungsverordnung

§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Sie schützt die städtebauliche Eigenart eines Gebiets: Klinkerfassaden, Sprossenfenster, Vorgärten, die Höhe und Stellung der Häuser. Geprüft wird also das Erscheinungsbild, nicht die Miete. Das ist weder Milieuschutz noch Denkmalschutz, sondern ein drittes, eigenständiges Instrument. In Barmbek-Nord greifen beide Verordnungen parallel, aus zwei verschiedenen Gründen und mit zwei verschiedenen Prüfmaßstäben.

Wo in unseren 22 Stadtteilen Milieuschutz gilt

In sieben der 22 Stadtteile gilt eine soziale Erhaltungsverordnung, in fünfzehn nach unserer Recherche nicht. In drei Stadtteilen erfasst sie ausdrücklich nur ein Teilgebiet: der Satz „hier gilt Milieuschutz“ wäre dort falsch und könnte einen Eigentümer zu einer falschen Entscheidung führen.

Im ganzen erfassten Gebiet
Ottensen, Altona-Altstadt, Barmbek, St. Georg
Nur in einem Teilgebiet
Winterhude, Eimsbüttel, Bahrenfeld
Keine ermittelt
Eppendorf, Blankenese, Othmarschen/Nienstedten, Harvestehude, Rotherbaum, Uhlenhorst, HafenCity, Hamburg-Altstadt, Hammerbrook, Tonndorf, Wandsbek, Jenfeld, Billstedt, Billbrook, Bergedorf
Stand dieser Angaben
11.08.2026

Zur Orientierung recherchiert, keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmtes Grundstück im Geltungsbereich liegt, zeigt allein die amtliche Karte; verbindlich Auskunft gibt das zuständige Bezirksamt. Die Übersicht der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen steht unter hamburg.de, Soziale Erhaltungsverordnungen. Neue Verordnungen kommen laufend hinzu, zuletzt im Juli 2025 für Barmbek-Nord, Barmbek-Süd und die Jarrestadt.

Bezirk Hamburg-Nord

Bezirk Eimsbüttel

Bezirk Altona

Bezirk Hamburg-Mitte

Bezirk Wandsbek

Bezirk Bergedorf

Ihr Stadtteil ist nicht dabei

Die 22 Seiten decken die Gebiete ab, in denen wir am häufigsten arbeiten. Sie sind keine Grenze: Hamburg ist eine Stadt, und unsere Baustellen liegen innerhalb davon. Fragen Sie einfach an, dann sagen wir Ihnen, ob wir Ihr Vorhaben übernehmen können.

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